Mietvertrag
Mietvertrag für Baumaschinen, Geräte und Werkzeuge
§ 1 Mietobjekt | Mietgegenstand
Das Nutzungsrecht des Mieters erstreckt sich nur auf die in diesem Vertrag genannte Sache zur Nutzung im üblichen Rahmen. Der Mieter erklärt mit Unterzeichnung dieses Vertrages, die persönlichen und sachlichen Anforderungenan die Nutzung zu erfüllen.
§ 2 Mietzeit / Mietdauer
Das Mietverhältnis beginn an vorgenanntem Termin (siehe Mietbeginn).
Das Mietverhältnis endet mit Rückgabe der Mietsache. Der Mieter kann die Mietsache jederzeit ohne die Beachtung von Kündigungsfristen zurückgeben.
Kann der Vermieter die Mietsache nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, beginnt das Mietverhältnis erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat oder ist ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, haftet er nicht für den aus der verspäteten Übergabe entstandenen Schaden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung auch dann berechtigt, wenn
• der Mieter die Rechte des Vermieters erheblich verletzt, indem er die Mietsache vernachlässigt und dadurch gefährdet oder sie unbefugt Dritten überlässt,
• die Mietsache zu anderen als den vereinbarten Zwecken nutzt,
• das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder von ihm beantragt wird,
• der Mieter eigenmächtig die Mietsache verändert.
§ 3 Mietzins
Der Mietzins wird wir vorgenannt beschrieben vereinbart.
Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Sofern der Mieter eine Anzahlung geleistet hat, ist diese im Vertrag schriftlich fixiert und mit mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Vermieter quittiert.
Der Mieter zahlt den Mietzins für die vereinbarte Nutzungsdauer im Voraus. Die Zahlung ist jeweils zum ersten Tag des Zahlungszeitraums fällig. Der Zahlungszeitraum beginnt am Tag der Übergabe. Die Folgezahlungen sind jeweils an demselben Tag des folgenden Zahlungszeitraums fällig. Etwaige Anzahlungen werden auf die ersten Zahlungen angerechnet.
Mietzahlungen werden über eine separat gestellte Rechnung abgerechnet.
§ 4 Kaution
Der Mieter ist verpflichtet, eine Kaution zu stellen. Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Mietzins und etwaigen Nebenkosten, auf Ausgleich etwaiger Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgaber und auf Ersatz wegen Beschädigung oder Verlust der Mietsache.
Die Höhe der Kaution ist separat beschrieben und ist abhängig des jeweiligen Mietgegenstandes. Der Mieter hat die Kaution vor Übernahme der Mietsache an den Vermieter auszuhändigen.
Es gilt eine Barkaution als vereinbart. Die Kaution wird nicht verzinst. Etwaige Verwahrentgelte, Kontogebühren und negative Zinsen gehen zu Lasten des Mieters und mindern die Kaution.
§ 5 Nutzung
Nutzungsbedingungen des Mietgegenstandes
Der Mieter hat sich vor Nutzungsaufnahme von der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Mietsache zu überzeugen.
Der Mieter trägt sämtliche bei Nutzung der Mietsache anfallenden Betriebskosten, also etwaige Treibstoffkosten, Kosten der Reinigung und Wartung.
Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und für gehörige Reinigung und Wartung zu sorgen. Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie eventuell erforderliche Reparaturen der Anlagen, Bestandteile und des Zubehörs der Mietsache, die ausschließlich auf die Nutzung durch den Mieter beruhen, hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen auf Beschädigungen durch den Vermieter oder von Personen, deren Verhalten dem Vermieter zugerechnet wird oder des Vormieters beruhen.
Die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand bestehende allgemeine und besondere Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter.
Der Mieter stellt den Vermieter frei von allen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht herrührt.
§ 6 Versicherungen
Hinweise zur Versicherung, Verlust & Beschädigungen des Mietgegenstandes
Die Mietsache ist nicht gegen Verlust oder Beschädigung versichert. Der Mieter hat, wenn er die Mietsache betrieblich nutzt, auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, aufrechtzuerhalten und die Prämien bei Fälligkeit zu bezahlen. Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, soweit der Mieter Leistungen der vorgenannten Versicherungen erhält oder nicht erhält, weil er nicht ausreichend versichert ist oder die Versicherungsprämien nicht bezahlt oder den Schaden zu spät gemeldet hat. Die Haftung des Vermieters für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
§ 7 Haftung des Mieters
Haftungsregelung des Mieters im Rahmen des Mietvertrages
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, die in seinem Betrieb tätigen Personen, Besucher oder mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden allein auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.
Bei Schäden an der Mietsache, die regelmäßig nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen, trifft den Mieter die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn die Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt.
Schäden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter umfassend Auskunft über Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Bei Unfällen oder Diebstahl hat der Mieter die Polizei einzuschalten und ggfls. Anzeige zu erstatten. Der Mieter hat dies dem Vermieter nachzuweisen und dem Vermieter sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die er in diesem Zusammenhang erlangt. Bei Beschädigung oder Diebstahl hat der Mieter alles zu tun, den Verursacher namhaft zu machen. Er haftet für Schäden, die durch Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Mieter weder eine Mietminderung geltend machen noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder das Mietverhältnis fristlos kündigen.
§ 8 Haftung des Vermieters
Haftungsregelung des Vermieters im Rahmen des Mietvertrages
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten, d.h. wesentlicher vertragliche Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut).
Dieser Haftungsausschluss greift nicht bei der Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss greift ferner nicht ein, wenn der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Haftungsausschluss greift des Weiteren nicht ein bei Schäden, für die der Vermieter eine Versicherung abgeschlossen hat.
Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel erstreckt, welche bei Vertragsschluss bzw. Übergabe der Mietsache bestanden, haftet der Vermieter unbeschadet der vorherigen Sätze nicht für leichte Fahrlässigkeit.
§ 9 Beendigung des Mietverhältnisses
Regelungen zur Beendigung des Mietverhältnisses
Die Mietsache ist dem Vermieter spätestens am letzten Tag sorgfältig gereinigt und mit sämtlichem Zubehör und allen – auch vom Mieter angefertigten - Schlüsseln zu übergeben. Der Mieter hat Schäden, deren Entstehung er zu vertreten hat, zu beseitigen. Hat der Mieter die Mietsache verändert, hat er die Mietsache mit Rückgabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung in Höhe von 150% des vertraglich vereinbarten Mietzinses zeitanteilig für die Dauer der unberechtigten Nutzung sowie eine weitere Aufwandspauschale in Höhe von einmalig 10% des für die vertragliche Mietdauer angefallenen Mietzinses als Mindestschaden. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren, dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Mieter kann gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aufgrund der §§ 536 a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter rechtzeitig vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, sofern die Forderung bestritten, nicht rechtskräftig festgestellt und auch nicht entscheidungsreif ist.
Gegenüber dem Kautionsanspruch des Vermieters hat der Mieter kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelbeseitigungsansprüchen; er darf auch nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln des Mietobjekts aufrechnen.
§ 11 Mehrere Mieter und Vermieter
Mehrere Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig, Erklärungen des Vermieters entgegen zu nehmen. Für die Abgabe von Willenserklärungen der Mieter durch andere Mieter ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich.
Mehrere Vermieter bevollmächtigen sich gegenseitig, rechtserhebliche Erklärungen gegenüber den Mietern abzugeben.
§ 12 Untervermietung
Weitervermietung für den Mietgegenstand
Zur Untervermietung oder sonstigen ganzen oder teilweisen Überlassung der vermieteten Sache an Dritte bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung ohne Grund versagen oder jederzeit widerrufen und sie von der Vereinbarung eines Untermietzuschlages abhängig machen.
Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter bereits heute den Anspruch gegen seinen Untermieter in Höhe der jeweils offenen Miete gemäß diesem Vertrag zur Sicherheit an den dies annehmenden Vermieter ab. Der Vermieter ist nur berechtigt den Untermieter direkt in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Mieter mit seinen Mietzahlungen in Rückstand gerät.
Bei jeglicher Gebrauchsüberlassung an Dritte haftet der Mieter für alle Schäden, die der Nutzer, dem der Gebrauch des Mietgegenstandes überlassen wurde, verursacht. Den Mieter trifft die Beweislast, dass ein im Bereich des Mietgegenstandes eingetretener Schaden weder von ihm noch von Dritten, denen er den Mietgegenstand zum Gebrauch überlassen hat, verursacht wurde.
§ 13 Schriftform, salvatorische Klausel
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich solcher über die vorzeitige Beendigung desselben bedürfen der Textform. Auch die Aufhebung des Textformerfordernisses bedarf der Textform.
Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Reischl Maschinenverleih
c/o Reischl Gebäudeservice GmbH